Online-Nachricht - Donnerstag, 29.10.2020

Wirtschaftsrecht | Thomas Cook: Antragsfrist für Ausgleichszahlungen endet (BMJV)

Anmeldungen zur Ausgleichszahlung des Bundes werden grundsätzlich nur bis zum berücksichtigt. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Anmeldung bzw. Registrierung. Ein gegebenenfalls erforderliches Nachreichen von Dokumenten zu einer bereits erfolgten Anmeldung ist auch nach dem möglich.

Hintergrund: Die Bundesregierung hat am entschieden, den von der Thomas Cook-Insolvenz betroffenen Pauschalreisenden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Differenzbetrag zwischen ihren Zahlungen und dem, was sie aufgrund ihres Sicherungsscheins von der Zurich-Versicherung oder von dritter Seite erhalten haben, auszugleichen. Für die freiwillige Ausgleichszahlung der Bundesregierung steht seit dem ein kostenfreies, online-basiertes Anmeldeverfahren zur Verfügung, das über die Internetseite www.bmjv.de/thomas-cook abrufbar ist. Für die freiwillige Ausgleichszahlung der Bundesregierung haben sich bisher ca. 89.000 betroffene Pauschalreisende angemeldet. Nur Fälle, für die alle geforderten Unterlagen vollständig im Bundportal hochgeladen sind und bei denen die Prüfung abgeschlossen ist, können ausgezahlt werden. Vor diesem Hintergrund sind aktuell ca. 21.100 Fälle mit einem Volumen von ca. 31,324 Millionen Euro ausgezahlt worden oder stehen kurz vor der Auszahlung.

Um alle betroffenen Pauschalreisenden bei der rechtzeitigen Anmeldung zu unterstützen, hat das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Wegweiser zu den drei erforderlichen Schritten zur freiwilligen Ausgleichszahlung (1. Anmeldung im Insolvenzverfahren; 2. Anmeldung bei der Zurich-Versicherung; 3. Anmeldung im Bundportal) und zur Vermeidung von Anmeldefehlern veröffentlicht. Den Wegweiser sowie weitere wichtige Informationen finden betroffene Pauschalreisende auch auf der Internetseite des BMJV.

Quelle: BMJV Newsletter v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB CAAAH-62436