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OLG Rostock 26.08.2020 4 W 30/20, NWB 44/2020 S. 3233

Sachverständiger | Keine Befangenheit trotz Bezeichnung von Arbeiten als „Pfusch am Bau“

Die nur zusammenfassende und mit dem ausdrücklichen Verweis auf die Verwendung als untechnischer Begriff erfolgte Bezeichnung der Arbeiten einer Partei als „Pfusch am Bau“ durch einen Sachverständigen vor dem Hintergrund von ihm festgestellter Mängel begründet keine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit.

Anmerkung:

Grobe Fehlgriffe in der Wortwahl, Unsachlichkeiten und abfällige, herabwürdigende Äußerungen des Sachverständigen können die Besorgnis der Befangenheit begründen. Ein salopper Tonfall oder die Verwendung umgangssprachlicher Redewendungen reichen für sich allein genommen noch nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das Vorgehen des Sachverständigen auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber de...

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