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BayObLG München 08.04.2020 1 VA 132/19, NWB 44/2020 S. 3232

Insolvenz | Akteneinsicht nach abgeschlossenem Verfahren

Auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters besteht für einen dritten Gläubiger ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Akteneinsicht bei Glaubhaftmachung seines rechtlichen Interesses (vgl. entsprechend § 4 InsO, § 299 Abs. 2 ZPO). Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass durch den Gegenstand des Verfahrens, in dessen Akte Einsicht begehrt wird, persönliche Rechte des Antragstellers berührt werden.

Anmerkung:

Die Gläubigerstellung schafft eine solche unmittelbare rechtliche Beziehung zur Schuldnerin. Denn bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte dem Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) das Akteneinsichtsrecht zugestanden. Im Streitfall versagte das AG München – aus Sicht des Bayerischen Oberlandesgerichts zu Unrecht – unter ...

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