Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grundsätze für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten die folgenden Grundsätze und Verfahrensvorschriften:
Datenübermittlung
1. Grundsatz
(1) Daten der Steuererklärung und Bescheiddaten können elektronisch übermittelt. werden.
(2) Eine elektronische Übermittlung von Bescheiddaten ist nur möglich, wenn elektronisch übermittelte Steuererklärungsdaten im Besteuerungsverfahren verwendet worden sind.
2. Rechtswirksamkeit
(1) Die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten ersetzt nicht die Abgabe einer Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck im Sinne des § 150 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Es gilt insoweit das BMF-Schreiben über die Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken vom (BStBl I 1999 S. 1049). Durch das bloße Bereitstellen der Steuererklärungsdaten werden auch die Fristen zur Abgabe einer Steuererklärung nicht gewahrt.
(2) Die elektronische Übermittlung von Bescheiddaten ersetzt nicht die Bekanntgabe des Steuerbescheides. Auf die elektronische Übermittlung von Bescheiddaten wird im Steuerbescheid hingewiesen. Für diesen Fall sichert die Finanzverwaltun...