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FG Münster Urteil v. - 2 K 1232/10 E

Gesetze: InvG § 2; InvStG § 22; InvStG § 6

Investmentfonds

„Grundsatz der Risikomischung” nach dem InvStG a.F. und dem InvG a. F.

Leitsatz

1) Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 InvStG in der für 2007 geltenden Fassung, war das InvStG auf ausländisches Investmentvermögen und ausländische Investmentanteile i.S. des § 2 Abs. 8 und 9 InvG anzuwenden.

2) Der unbestimmte Rechtsbegriff „Grundsatz der Risikomischung” ist dahingehend auszulegen, dass eine Risikomischung regelmäßig vorliegt, wenn das Vermögen in mehr als drei Vermögensgegenstände mit unterschiedlichen Anlagerisiken angelegt ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2021 S. 634 Nr. 10
ErbStB 2021 S. 7 Nr. 1
JAAAH-61816

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FG Münster, Urteil v. 22.09.2020 - 2 K 1232/10 E

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