Online-Nachricht - Freitag, 23.10.2020

Grunderwerbsteuer | Bemessungsgrundlage beim Grundstückskaufvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (FG)

Bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gegenleistung, die behoben werden können, reichen nicht aus, um nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG den Wert der Gegenleistung nach § 8 Abs. 1 GrEStG durch den Grundstückswert zu ersetzen ().

Sachverhalt und Verfahrensgang: Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang: Die Kläger sind einer Planungs-GbR (P-GbR) beigetreten, die kurz zuvor ein unbebautes Grundstück erworben hatte. Durch notariellen Änderungsvertrag sind die Kläger Gesamthandseigentümer des Grundstücks geworden. Nach Erteilung der Baugenehmigung haben die Gesellschafter eine W-GbR zur gemeinschaftlichen Bebauung gegründet. Vier Monate später hat die W-GbR in einer zusammengefassten Notarurkunde Miteigentumsanteile am Grundstück auf die Gesellschafter übertragen, diesen bestimmte Wohnungen zugewiesen und die Miteigentumsanteile mit dem Sondereigentum an der jeweiligen Wohnung verbunden. Das Finanzamt berücksichtigte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer den Grundbesitzwert, der nach dem Verkehrswert geschätzt sei und sich aus den kalkulierten Baukosten ergebe.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte im ersten Rechtsgang teilweise Erfolg (). Der BFH hob das Urteil auf und wies die Sache an das FG zurück (, BStBl 2019 II S. 555, s. hierzu Intemann, NWB Online, Stand 21.08.2019).

Hierzu führt das FG Berlin-Brandenburg nunmehr weiter aus:

  • Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer richtet sich nach dem Wert der Gegenleistung gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG, wenn der Erwerb des Gesellschafters nicht zu Rechtsänderungen der Gesellschafterstellung führt.

  • Entgegen der Auffassung des Beklagten ist eine Gegenleistung vorhanden und die Ermittlung der Höhe auch möglich.

  • Mit Gründung der W-GbR ist die P-GbR, zu der auch die Kläger gehörten, in alle bestehenden Aufträge und Verträge eingetreten. Die Gesellschafter haben somit die anteiligen Verbindlichkeiten übernommen, um die Eigentumswohnung erwerben zu können.

  • Als Gegenleistung ist somit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grundstückskaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen anteiligen Verbindlichen anzusetzen.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. sowie NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB OAAAH-61768