Online-Nachricht - Donnerstag, 22.10.2020

Umsatzsteuer | Haftung bei Forderungsabtretung (BFH)

Die Eintragung eines Umsatzsteueranspruchs zur Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3 InsO) bewirkt auch unter Berücksichtigung von § 41 Abs. 1 InsO keine Fälligkeit zu Lasten des Zessionars bei der Haftung nach § 13c UStG (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten sich darüber, ob für die nicht entrichtete, aber festgesetzte Umsatzsteuer für 2005 die Klägerin als Haftungsschuldnerin nach § 13c UStG in Anspruch genommen werden kann. Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der D-AG, die als Kreditinstitut tätig war.

Die B-KG, ein Unternehmen, das steuerpflichtige Leistungen erbrachte, hatte 2004 zur Sicherung für ihr gewährte Kredite einer Sicherungszession von Zahlungsansprüchen aus ihrer Geschäftstätigkeit zugestimmt. Mehrere Gläubiger der B-KG schlossen am 2004 einen Sicherheitenpoolvertrag. An den danach zu poolenden Verwertungserlösen war die D-AG, zu deren Gunsten Grundpfandrechte bestanden, zu 22,28 % beteiligt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B-KG wurde in 2005 ein Insolvenzverwalter bestellt. Das FA nahm die D-AG als Haftungsschuldnerin nach § 13c UStG in Anspruch, da die "festgesetzte Umsatzsteuer 2005 in Höhe von 306.717,89 € nicht entrichtet" worden sei.

Der BFH führte aus:

  • Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger gem. § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG nach Maßgabe des Absatzes 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Nach § 13c Abs. 2 Satz 1 UStG ist der Abtretungsempfänger ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung.

  • Die Haftung nach § 13c Abs. 2 Satz 1 UStG setzt eine Umsatzsteuer voraus, die aufgrund ihrer Festsetzung fällig ist. Im Streitfall fehlt es an einer festgesetzten fälligen Steuerschuld als Haftungsvoraussetzung.

  • Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung kommt eine fälligkeitsbegründende Steuerfestsetzung nicht in Betracht. Denn der hier streitige und als Insolvenzforderung entstandene Steueranspruch kann im eröffneten Verfahren gem. § 251 Abs. 2 Satz 1 AO nicht durch Steuerbescheid festgesetzt werden ().

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB YAAAH-61688