Online-Nachricht - Donnerstag, 22.10.2020

Einkommensteuer | BEA-Freibetrag: Keine Übertragung auf den anderen Elternteil bei volljährigen Kindern II (BFH)

Für ein über 18 Jahre altes Kind ist eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Im Streitfall beantragte die Mutter in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 die Übertragung der dem Vater zustehenden Kinderfreibeträge für die volljährigen Kinder T und S, ebenso die BEA-Freibeträge. Sie trug vor, der andere Elternteil, der Kläger, komme seiner Unterhaltsverpflichtung nicht ausreichend nach oder sei mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig. Das FA lehnte zunächst eine Übertragung der Freibeträge auf die Mutter ab. Hiergegen legte diese erfolgreich Einspruch ein. Das FG gab der sodann vom Vater erhobenen Klage teilweise statt. Es entschied, dass bei der Mutter lediglich die einfachen BEA-Freibeträge zu berücksichtigen seien.

Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück:

  • Eine Übertragung des BEA-Freibetrages bei volljährigen Kindern ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG nicht vorgesehen.

  • Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dahingehend, dass der BEA-Freibetrag auch bei volljährigen Kindern übertragen werden kann, ist nicht möglich.

  • Hätte der Gesetzgeber die Regelung der Übertragung des BEA-Freibetrages mit der zur Übertragung des Kinderfreibetrages bei volljährigen Kindern koppeln wollen, hätte es hierfür einer klaren gesetzlichen Regelung bedurft.

  • Auch wenn es rechtspolitisch wünschenswert erscheinen kann, die Übertragung des BEA-Freibetrages bei volljährigen Kindern nach denselben Grundsätzen wie die Übertragung des Kinderfreibetrages zu regeln, darf der Anwendungsbereich einer Vorschrift von der Verwaltung und den Gerichten nicht über die bewusst vom Gesetzgeber gesetzten Grenzen ausgedehnt werden.

Hinweis

Zur Übertragung des BEA-Freibetrages hat der BFH eine weitere Entscheidung zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 22.10.2020).

Quelle: BFH Pressemitteilung v. , ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB KAAAH-61684