Online-Nachricht - Donnerstag, 22.10.2020

Schenkungsteuer | Freibetrag für Urenkel (BFH)

Urenkeln steht jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind ( (AdV); veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 16 Abs. 1 ErbStG bleibt steuerfrei in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht der Erwerb der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 € (Nr. 2), der Erwerb der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200.000 € (Nr. 3) sowie der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 € (Nr. 4). Nach § 15 Abs. 1 ErbStG gilt die Steuerklasse I u.a. für "die Kinder und Stiefkinder" (Nr. 2) sowie für "die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder" (Nr. 3).

Sachverhalt: Streitig ist, welche Freibeträge den Antragstellern (Urenkel der Schenkerin) zustehen: Eine Urgroßmutter schenkte ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von 200.000 € für "Kinder der Kinder" nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG geltend, während das Finanzamt und auch das Finanzgericht ihnen lediglich Freibeträge von 100.000 € zubilligten, die das Gesetz für „Abkömmlinge der Kinder“ vorsieht.

Die hiergegen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg:

  • Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass für den Erwerb eines Urenkels jedenfalls dann lediglich ein Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG in Höhe von 100.000 € steuerfrei bleibt, wenn Angehörige der dazwischenliegenden Generationen noch am Leben sind.

  • Nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes meint der Begriff "Kinder" in § 16 Abs. 1 ErbStG eindeutig nicht Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge, sondern Kinder.

  • Das gilt im Falle des § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch für die doppelte Verwendung des Wortes "Kinder", so dass "Kinder der Kinder" ausschließlich die Enkel, nicht die Urenkel sind.

  • Es ist nicht ersichtlich, dass die von den Antragstellern begehrte Auslegung dem Zweck der Freibeträge entspräche.

  • Vielmehr hätte die Gewährung gleicher Freibeträge auch bei Überspringen einer oder mehrerer Generationen eine Vervielfältigung der Freibeträge und damit gemessen an der Konzeption des Gesetzes eine Überbegünstigung zur Folge.

Quelle: (AdV); NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB KAAAH-61645