Online-Nachricht - Donnerstag, 22.10.2020

Körperschaftsteuer | Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004 (BFH)

Der BFH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 56 EG (jetzt: Art. 63 AEUV) der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, der zufolge inländische Spezial-Immobilienfonds mit ausschließlich ausländischen Anlegern von der Körperschaftsteuer befreit sind, während ausländische Spezial-Immobilienfonds mit ausschließlich ausländischen Anlegern hinsichtlich ihrer im Inland erzielten Vermietungseinkünfte der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen (; veröffentlicht am )

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger ist ein sog. Fonds für gemeinsame Anlagen (fonds commun des placement – FCP), ausgestaltet als spezialisierter Anlagefonds (SIF), der nach luxemburgischen Recht über spezialisierte Investmentfonds aufgelegt worden ist und der Investmentaufsicht in Luxemburg unterliegt.

Bei einem FCP handelt es sich um eine genehmigte ungeteilte Gesamtheit von Vermögensgegenständen, die für Rechnung der Gemeinschaft der Anleger verwaltet wird. Deren Haftung ist auf ihre Einlage beschränkt und ihre Rechte werden in ihren Anteilen verkörpert. Der FCP hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Als spezialisierter Investmentfonds unterliegt der Kläger in Luxemburg im Wesentlichen keiner Besteuerung.

Der Kläger wird nicht an der Börse gehandelt. Weder Sitz noch Geschäftsleitung befinden sich in Deutschland. Er wurde als geschlossener Immobilienfonds zunächst für zehn Jahre (mit Verlängerungsoption um ein Jahr) errichtet. Er hat zwei institutionelle Anleger, die ihren Sitz bzw. ihre Geschäftsleitung ebenfalls nicht in Deutschland haben. Das Recht zur Anteilsscheinrückgabe während der Vertragslaufzeit war ausgeschlossen.

Streitig ist nun, ob der Kläger in den Streitjahren 2008 bis 2010 mit den Einkünften aus der Vermietung und dem Verkauf seiner im Inland gelegenen Investitionsobjekte beschränkt steuerpflichtig ist. Das FG der ersten Instanz hat den Kläger als Zweckvermögen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG qualifiziert und eine Steuerbefreiung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG abgelehnt (, s. hierzu Lieber, IWB 20/2017 S. 754).

Nach Auffassung des BFH unterliegt der Kläger gemäß § 2 Nr. 1 KStG mit seinen gesamten inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Die Richter teilen die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Kläger, der von seinem Typus her einem inländischen Spezialfonds entspricht, das Merkmal der wirtschaftlichen Verselbständigung deshalb erfüllt, weil das Recht der Fondsanleger zur Anteilsrückgabe für einen Zeitraum von zehn Jahren ausgeschlossen war.

Steuerbefreiungen persönlicher oder sachlicher Natur greifen nach Auffassung der BFH nicht ein.

Auch könnte die von § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG 2004 angeordnete Steuerbefreiung - nur - inländischer Fonds wegen der rechtlichen Besonderheiten des nationalen Investmentsteuerrechts und der tatsächlichen Besonderheiten des Streitfalls (Kläger als Spezialimmobilienfonds) mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu vereinbaren sein.

Wegen verbleibender Zweifel hat der BFH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt: Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, der zufolge inländische Spezial-Immobilienfonds mit ausschließlich ausländischen Anlegern von der Körperschaftsteuer befreit sind, während ausländische Spezial-Immobilienfonds mit ausschließlich ausländischen Anlegern hinsichtlich ihrer im Inland erzielten Vermietungseinkünfte der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen?

Quelle: (il)

Fundstelle(n):
NWB AAAAH-61644