BMF - IV C 5 - S 1961/19/10002 :002 BStBl 2020 I S. 942

Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2020

Nach § 4 Absatz 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz vom (BGBl 1997 I S. 2678) ist der Antrag auf Wohnungsbauprämie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstellen. Die Vordruckmuster für 2020 mit Erläuterungen werden hiermit bekannt gemacht.

Die Vordrucke können auch maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig; die Erklärung zu den Einkommensverhältnissen kann hervorgehoben oder auf sie auffallend hingewiesen werden. Maschinell erstellte Anträge für Aufwendungen i. S. d. § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 WoPG brauchen nicht handschriftlich von dem Unternehmen unterschrieben zu werden.

Die Antragsformulare auf Wohnungsbauprämie 2020 sind im Internet eingestellt. Die Formulare für 2020 stehen in einer Formulardatenbank unter der Internetadresse https://www.formulare-bfinv.de in der Rubrik Formularcenter/Steuern/Wohnungsbauprämie als ausfüllbare Formulare bereit.

Anlage 1
für Bausparbeiträge (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG) Datei öffnen

Anlage 2
für andere prämienbegünstigte Aufwendungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 WoPG) Datei öffnen

BMF v. - IV C 5 - S 1961/19/10002 :002


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 942
RAAAH-61592