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Ausdehnung der Investitionszulage von 10 v. H. und der Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz auf bestimmte Betriebe in Berlin (West); (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1996, § 8 Abs. 1 a FördG)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EU-Kommission) hat über das Hauptprüfverfahren nach Art. 93 Abs. 2 EG-Vertrag zur Anwendung des § 5 Abs. 3 InvZulG 1996 und des Fördergebietsgesetzes in Berlin (West) entschieden. Diese Entscheidung ist durch das Gesetz zur Fortsetzung der wirtschaftlichen Förderung in den neuen Ländern vom (BGBl. I S. 2070, BStBl I S. 790) umgesetzt worden. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Investitionszulagengesetz 1996 (Artikel 3; Anwendung der erhöhten Investitionszulage in Berlin [West]) und § 8 Abs. 1 a Fördergebietsgesetz (Artikel 4 Nr. 2; Anwendung der Sonderabschreibungen in Berlin [West]) wurden den Vorgaben der EU-Kommission angepaßt. Das ist damit insoweit gegenstandslos. Das weitere Hauptprüfverfahren zur Verlängerung der Investitionszulage von 8 v. H. nach § 3 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG 1996 ist noch nicht abgeschlossen. Insoweit ist das weiterhin zu beachten.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1996 und des § 8 Abs. 1 a FördG folgendes:
I. Investitionszulage
1. Erstinvestitionen
1 § 5 Abs. 3 InvZulG 1996 ist bei Investitionen in Betriebsstätten in ...