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BMF - IV B 5 -S 2285 - 40/97 BStBl 1997 I S. 826

Unterhaltsaufwendungen für Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs. 1 EStG ab 1996)

Die bisher erteilten Weisungen zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen für Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung - zuletzt im (BStBl I S. 928) - sind aufgrund der Einführung des neuen Familienleistungsausgleichs und der Änderungen des § 33a Abs. 1 EStG teilweise überholt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind für die Beurteilung ab dem Veranlagungszeitraum 1996 folgende Grundsätze zu beachten:

1. Allgemeines

1.1 Ab dem Veranlagungszeitraum 1996 dürfen Unterhaltsaufwendungen für eine Person im Ausland nach § 33a Abs. 1 EStG nur abgezogen werden, wenn der Unterhaltsempfänger gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach inländischen Maßstäben. Gesetzlich unterhaltsberechtigt können danach neben dem Ehegatten (auch wenn die Ehegatten dauernd getrennt leben oder geschieden sind) Verwandte in gerader Linie, d. h. insbesondere Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern sein. Aufwendungen für Kinder oder Enkel kommen jedoch für den Abzug nur in Betracht, wenn für sie kein Anspruch auf Kinderfreibetrag, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder () besteht.

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BMF v. 15.09.1997 - IV B 5 -S 2285 - 40/97

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