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BMF - IV C 6 - S 1301 Tun - 1/97 BStBl 1997 I 796

Deutsch-tunesisches Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom (DBA-Tunesien)

Steuerliche Behandlung einer tunesischen Societé en commandite simple und einer tunesischen Societé en nom collectif sowie ihrer Gesellschafter Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu der steuerlichen Behandlung einer tunesischen Societé en commandite simple (im folgenden KG genannt) und der tunesischen Societé en nom collectif (im folgenden OHG genannt) und ihrer Gesellschafter wie folgt Stellung: Die tunesische KG und die tunesische OHG sind nach den Kriterien des deutschen Steuerrechts Mitunternehmerschaften. Nach tunesischem Handelsrecht sind sie juristische Personen und werden nach tunesischem Steuerrecht als solche besteuert. Bei der deutschen Besteuerung ist folgendes zu beachten: 1. Eine Beteiligung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person an einer tunesischen KG oder einer tunesischen OHG wird nach deutscher Rechtswertung als ein in Tunesien ansässiges Unternehmen dieser Person im Sinne des Art. 7 DBA-Tunesien behandelt. Die dem inländischen Gesellschafter zuzurechnenden Gewinnanteile werden gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Tunesien unter Beachtung des Progressionsvorbehalts von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer...

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BMF v. 25.08.1997 - IV C 6 - S 1301 Tun - 1/97

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