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OLG Rostock 09.07.2020 3 U 78/19, NWB 43/2020 S. 3165

Mietvertrag | Mieter-Kündigung wegen schwerer Erkrankung

Das Recht zur fristlosen Kündigung (§ 543 Abs. 1 BGB) kann vertraglich nicht abbedungen werden. Die Interessenabwägung des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB muss sich an dem gesetzlichen Leitbild des Mietrechts ausrichten. Jedenfalls in einem Gewerberaummietverhältnis rechtfertigt die Erkrankung des Mieters nicht dessen fristlose Kündigung. Besteht Unklarheit, ob die Parteien tatsächlich im Vertrag eine Regelung getroffen haben, etwa, weil er sprachliche Unklarheiten enthält, ist der Vertrag zunächst auszulegen. Kann so festgestellt werden, was die Parteien geregelt haben, liegt ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis (§ 550 BGB) nicht vor. [i]Hofele, NWB 6/2018 S. 341

Anmerkung:

Allein einzelne im Gesetz weitergehend geregelte Regelbeispiele einer fristlosen Kündigung oder einzelne ihrer Voraussetzungen unterliegen nach A...

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