Fälle- und Fragenkatalog für die Steuerfachangestelltenprüfung
38. Aufl. 2020
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C. Gewerbesteuer
Vorbemerkung
Das Aufkommen an Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu (§ 1 GewStG). Die Finanzämter setzen den Gewerbesteuermessbetrag fest und entscheiden auch über Rechtsbehelfe, die den Messbetrag betreffen. Die Finanzämter sind ferner für die Zerlegung (Verteilung) des Gewerbesteuermessbetrags zuständig, sofern ein Gewerbebetrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhält (vgl. auch § 3 Abs. 2 AO, § 22 AO und § 184 Abs. 3 AO).
Die Gemeinden setzen auf der Grundlage der Messbeträge die Gewerbesteuer fest und erheben sie.
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A. Festsetzung des Steuermessbetrags durch das Finanzamt | ||
Gewinn aus Gewerbebetrieb (steuerlicher Gewinn, bei Kapitalgesellschaften: Gesamtbetrag der Einkünfte – § 7 Satz 1 GewStG)* | ||
+ | Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) | |
./. | Kürzungen (§ 9 GewStG) | |
= | Gewerbeertrag (vor Abrundung und Freibetrag) | |
./. | Gewerbeverlust (§ 10a GewStG) | |
Abrundung auf volle 100 € (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG) | ||
./. | Freibetrag (max. 24 500 € – § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG – nur bei Personenunternehmen) | |
= | Gewerbeertrag (nach Abrundung und Freibetrag – § 11 Abs. 1 GewStG) | |
x | 3,5 % Steuermesszahl (§ 11 Abs. 2 GewStG) | |
= | Gewerbesteuermessbetrag (§ 11 GewStG) |
B. Festsetzung der Gewerbesteuer durch die Gemeinde (§ 16 GewStG)
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Gewerbesteuermessbetrag | |
x . . . % (Hebesatz, § 16 GewStG) | |
= Gewerbesteuer |
* In der Klausur muss der steuerliche Gewinn nach § 7 Satz 1 GewStG (= Ausgangsbasis für die Ermittlung der Gewerbesteuer) teilweise zunächst von Ihn...