Online-Nachricht - Montag, 19.10.2020

Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz für Skripte und Material auf einer Website (FG)

Die ermäßigten Steuersätze können gem. Art. 98 MwStSystRL auf die Lieferung von Büchern auf jeglichen physischen Trägern angewandt werden. Im Streitfall hat die Steuerpflichtige aber keine Lieferung der von ihr erstellten Materialien auf physischen Trägern erbracht, sondern diese auf elektronischem Weg als sonstige Leistungen zum Abruf und Download zur Verfügung gestellt. Der durch das JStG 2019 eingefügte § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG ist nicht rückwirkend auf in den Jahren 2011 bis 2013 erbrachte Leistungen anzuwenden ().

Sachverhalt: Die Klägerin war im Streitzeitraum 2011 bis 2013 nichtselbständig tätig. Daneben erstellte sie im Streitzeitraum Skripte/Materialien, welche als Unterrichtsgrundlagen durch … genutzt werden konnten. Die Bereitstellung der Skripte/Materialien erfolgte dabei ausschließlich auf elektronischem Wege über die von der Klägerin betriebene Webseite. In den Rechnungen wies sie den ermäßigten Steuersatz von 7 % aus.

Anlässlich einer Betriebsprüfung für die Streitjahre vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Klägerin auf elektronischem Wege Leistungen erbringe, die nicht dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz unterlägen.

Das FG Münster führte aus:

  • Diese Umsätze unterfallen weder der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 jeweils i.V.m. Anlage 2 Nr. 49 Buchst. a) UStG noch nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c) UStG, soweit die Klägerin das Material im internen Bereich zur Ansicht und zum Download bereitstellt. Die Umsätze stellen im Inland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen dar, die nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sondern dem Regelsteuersatz von 19%.

  • Nach Art. 98 MwStSystRL können die ermäßigten Steuersätze auf die Lieferung von Büchern auf jeglichen physischen Trägern, einschließlich des Verleihs durch Büchereien (einschließlich Broschüren, Prospekte und ähnliche Drucksachen), angewandt werden. Im Streitfall hat die Klägerin aber keine Lieferungen der von ihr erstellten Materialien auf physischen Trägern erbracht, sondern diese auf elektronischem Weg als sonstige Leistungen zum Abruf und Download ihren Nutzern zur Verfügung gestellt.

  • Zwar ist durch die Richtlinie (EU) 2018/1713 die MwStSystRL dahingehend geändert wurde, dass sie den Mitgliedstaaten nunmehr die Möglichkeit einräumt, auf Umsätze mit Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und anderen Erzeugnissen unabhängig von der äußerer Form der Publikation einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Der nationale Gesetzgeber hat in Umsetzung dieser Richtlinie das JStG 2019 den § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG neu in das UStG eingefügt. Danach gilt nunmehr die Steuersatzermäßigung auch für folgende Leistungen: „Die Überlassung der in Nr. 49 Buchst. a) bis e) und Nr. 50 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen in Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen”.

  • Diese Neuregelung kommt jedoch erstmals mit Wirkung vom zur Anwendung, sodass eine rückwirkende Anwendung für die Streitjahre nicht in Betracht kommt.

Hinweis

Zu den Konsequenzen für die Praxis schreibt Herr Meurer in seinem Aufsatz

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB OAAAH-61301