Online-Nachricht - Freitag, 16.10.2020

Erbschaftsteuer | Optionsverschonung bei einheitlicher Schenkung mehrerer KG-Anteile (FG)

Die Verwaltungsvermögensquote bei der einheitlichen Schenkung mehrerer Kommanditanteile ist für jeden Anteil gesondert zu ermitteln. Der Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. kann nur einheitlich für die gesamte Schenkung gestellt werden (; Revision anhängig BFH-Az. II R 25/20).

Sachverhalt: Die Mutter der Klägerin schenkte ihr im Jahr 2010 Anteile an vier Kommanditgesellschaften. Nach den gesonderten Feststellungen der Anteilswerte lagen die Verwaltungsvermögensquoten für drei Anteile unter 10 % und für einen Anteil über 10 %. Die Klägerin beantragte die vollständige Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. (sog. Optionsverschonung). Diese gewährte das FA nur im Hinblick auf die drei Kommanditanteile, deren Verwaltungsvermögensquoten unter 10 % lagen. Den vierten Anteil behandelte es demgegenüber als voll steuerpflichtig. Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage führte die Klägerin aus, dass bei einheitlicher Stellung des Antrags auf Optionsverschonung auch die Verwaltungsvermögensquote einheitlich ermittelt werden müsse. Insgesamt läge diese für alle vier Anteile unter 10 %. Hilfsweise sei für den vierten Anteil wenigstens die Regelverschonung von 85 % zu gewähren.

Das FG hat die Klage abgewiesen:

  • Die für die Inanspruchnahme der Optionsverschonung höchstens zulässige Verwaltungsvermögensquote von 10 % ist für jeden Kommanditanteil gesondert zu ermitteln. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz des Bewertungsrechts, dass jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten ist. Diese Voraussetzung ist bei einem der vier erworbenen Anteile nicht erfüllt.

  • Nach dem Gesetzeswortlaut kann der Antrag auf Optionsverschonung bei einer einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten nur für die gesamte Schenkung einheitlich gestellt werden. Eine Inanspruchnahme der Regelverschonung für einzelne wirtschaftliche Einheiten kommt nicht in Betracht. Dies folgt unter anderem daraus, dass der Antrag auf Optionsverschonung nur unwiderruflich erklärt werden kann, was einen Rückfall auf die Regelverschonung ausschließt.

Hinweise

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. II R 25/20 anhängig.

Das vollständige Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter Oktober 2020 (JT)

Fundstelle(n):
NWB RAAAH-61190