Online-Nachricht - Donnerstag, 15.10.2020

Verfahrensrecht / Einkommensteuer | Antrag auf Günstigerprüfung nach Eintritt der Bestandskraft (BFH)

Die Festsetzung der Steuer in einem Änderungsbescheid nach Eintritt der Bestandskraft, die aufgrund der im Änderungsbescheid berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen erstmals eine erfolgreiche Antragstellung gemäß § 32d Abs. 6 EStG ermöglicht, ist ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, das einen korrekturbedürftigen Zustand auslöst (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist die Anwendung des § 32d Abs. 6 EStG strittig. Der Kläger hatte gewerbliche Einkünfte aus einer GmbH & Co. KG, die gesondert und einheitlich festgestellt wurden sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen. Eine Günstigerprüfung wurde bei der Veranlagung nicht beantragt. Nachdem eine geänderte Mitteilung des Betriebstätten-FA ergangen war, wurden die gewerblichen Einkünfte auf null gesetzt und der Bescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert. Gegen den Änderungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein und beantragte die Günstigerprüfung für die Kapitalerträge. Das FA lehnte den Einspruch ab, da kein Änderungsrahmen gegeben sei (§ 351 Abs. 1 AO) (siehe unsere Online-Nachricht v. 5.10.2017).

Das hatte entschieden, dass der Kläger wegen der Besteuerung der Kapitalerträge mit dem tariflichen Einkommensteuersatz – nachträglich – wirksam einen Antrag auf Günstigerprüfung gestellt hat, den das FA zu Unrecht nicht berücksichtigt hat.

Der BFH wies die Revision des FA zurück und führte aus:

  • Das FG hat zutreffend bejaht, dass die Kläger im Einspruchsverfahren einen Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG erstmals erfolgreich stellen konnten und die Voraussetzungen für eine Änderung des geänderten Einkommensteuerbescheids zugunsten der Kläger gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 351 Abs. 1 Halbsatz 2 AO erfüllt waren.

  • Beim Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG handelt es sich zwar um ein unbefristetes Wahlrecht, die von den Klägern begehrte Herabsetzung der festzusetzenden Steuer setzt neben der Antragstellung aber gemäß § 351 Abs. 1 Halbsatz 2 AO zusätzlich voraus, dass sich die Kläger auf eine verfahrensrechtliche Korrekturvorschrift stützen können, die die Bestandskraft der Steuerfestsetzung zu ihren Gunsten durchbricht. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheids zugunsten der Kläger gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO liegen vor.

  • Das FG hat § 32d Abs. 6 EStG zutreffend als zeitlich unbefristetes Wahlrecht eingeordnet.

  • Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Erlass des geänderten Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist, das einen korrekturbedürftigen Zustand im Hinblick auf die bestandskräftig festgesetzte Steuer ausgelöst hat.

  • Abgrenzung: Die Antragstellung selbst ist kein rückwirkendes Ereignis (, , ).

Quelle: ; NWB Datenbak (JT)

Fundstelle(n):
NWB SAAAH-61142