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NWB Nr. 43 vom

Einwendungen gegen die Haftung des Kommanditisten in der Insolvenz

Dr. Christian Bosse

Der Bundesgerichtshof (, NWB WAAAH-57841) hat sich mit einem typischen Fall der Geltendmachung der Haftung einer Kommanditistin einer insolventen Publikums-KG befasst. Die Gesellschafterin war in den Vorinstanzen mit ihrem Einwand gescheitert, der Insolvenzverwalter habe Verbindlichkeiten beglichen, für die keine Haftung der Kommanditisten bestehe. Zu Unrecht, meint der BGH, und hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG München zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Die Haftung in der Insolvenz der Gesellschaft

[i]Allein der Verwalter kann Ansprüche geltend machenIm eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Regelung des § 171 Abs. 2 HGB, wonach während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern zustehende Recht auf Leistung der Einlage durch den Kommanditisten durch den Insolvenzverwalter/Sachwalter ausgeübt wird. Damit kann nur noch der Insolvenzverwalter die ausstehende Einlage oder den ausstehenden Teil der Einlage des Kommanditisten fordern.

[i]Einwendungen des GesellschaftersEin Gesellschafter kann Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, geltend machen, wenn sie von der Gesellschaft erhoben werden können (§ 129 Abs. 1 HGB i. V. mit § 161 Abs. 2 HGB).

Die Entscheidung BGH II ZR ...

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