Online-Nachricht - Donnerstag, 15.10.2020

Einkommensteuer | Steuerpflichtige Zinsanteile in Rentenzahlungen aus einer Veräußerungszeitrente (BFH)

Auch bei der teilentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks und Gebäudes des Privatvermögens gegen eine Veräußerungszeitrente fließen dem Veräußerer von Beginn an steuerpflichtige Zinseinkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert der Rentenforderung zu Beginn und zum Ende des Streitjahres (sog. Tilgungsanteil) entfallen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Kläger im Streitjahr 2013 Zinseinkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung aufgrund der Übertragung von Grundbesitz gegen eine Rente mit fester Laufzeit erzielt haben.

Die Kläger waren Eigentümer eines mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebauten Grundstückes. Dieses Grundstück veräußerten sie an ihren Sohn, als Gegenleistung wurde eine monatliche Rente für die Dauer von 31 Jahren vereinbart (insgesamt 372.000 €). Der Verkehrswert des Grundstücks betrug zum Wertermittlungsstichtag 393.000 €.

Im Streitjahr flossen den zusammen veranlagten Klägern Rentenzahlungen i. H. von 12.000 € zu. Sie erklärten hieraus für das Streitjahr keine Zinseinkünfte. Das FA setzte in den für das Streitjahr ergangenen Einkommensteuerbescheiden aufgrund der Übertragung des Grundbesitzes Zinseinkünfte der Kläger an. Das anschließende Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Das FG gab der anschließend erhobenen Klage in geringem Umfang statt. Es sah den Einkommensteuerbescheid der Kläger für das Streitjahr nur insoweit als rechtswidrig an, als der in den empfangenen Rentenzahlungen erhaltene Zinsvorteil nicht 9.528 €, sondern lediglich 9.420 € für beide Kläger betragen habe (). (siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 16.3.2017)

Der BFH hat die Revision der Kläger als unbegründet zurückgewiesen:

  • Es handelt sich nicht um eine unentgeltliche erbrechtliche Übertragung, sondern trotz der Übertragung zu einem Preis unterhalb des Verkehrswerts um ein einkommensteuerbares Veräußerungsgeschäft. Die Rentenzahlungen aus einer Veräußerungszeitrente sind beim Veräußerer und Erwerber gem. § 13 Abs. 1 BewG in einen Tilgungsanteil und einen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen Zinsanteil aufzuteilen.

  • Der Tilgungsanteil entspricht dem Barwert des Rentenstammrechts, der sich aus der Abzinsung aller noch ausstehenden Teilbeträge ergibt. In Höhe der Differenz des Barwerts der Rentenforderung zur jeweiligen Rentenzahlung erzielt der Veräußerer einen steuerpflichtigen Zinsertrag. Dies gilt auch, wenn die dem Veräußerer zufließenden Tilgungsanteile nicht im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts gem. § 23 EStG einkommensteuerbar sind.

  • Der für die Aufteilung der Rentenforderung in einen Tilgungs- und Zinsanteil gem. § 13 Abs. 1 BewG maßgebliche Zinssatz von 5,5 % ist auch für verfassungsgemäß zu erachten. Der in den Rentenzahlungen des Streitjahres 2013 (12.000 €) enthaltene Zinsanteil betrug danach 9.420 € und führte in dieser Höhe zu steuerpflichtigen Zinseinkünften der Kläger.

  • Zinseinkünfte unterliegen ab 2009 bei Zufluss grundsätzlich dem gesonderten Tarif gem. § 32d Abs. 1 EStG von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer), es sei denn, der Steuerpflichtige kann - wie die Kläger - erfolgreich einen Antrag auf Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) stellen. Dann sind die Zinseinkünfte dem niedrigeren tariflichen Regelsteuersatz gemäß § 32a EStG zu unterwerfen.

Quelle: ; BFH, Pressemitteilung Nr. 41/2020 v. ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
NWB UAAAH-61124