Online-Nachricht - Donnerstag, 15.10.2020

Umsatzsteuer | Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln (BFH)

Der BFH hat dem EuGH diverse Fragen zur Besteuerung der Lieferung von Holzhackschnitzeln zur Vorabentscheidung vorgelegt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für zum Heizen bestimmte Holzhackschnitzel (sog. Industrie -und Waldhackschnitzel). Nach Auffassung des BFH kommt eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach nationalem Recht (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 48 der Anlage 2 zum UStG) nicht in Betracht.

Vor dem Hintergrund, dass die Holzhackschnitzel im Streitfall ausschließlich zur Verwendung als Brennmaterial bestimmt sind und damit mit anderen Formen von Holz in Wettbewerb stehen, die - wie Brennscheite und zu Pellets oder Briketts gepresste Sägespäne - üblicherweise als Brennstoff dienen und deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 48 der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  • Ist der Begriff des Brennholzes in Art. 122 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass er jegliches Holz umfasst, das nach seinen objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt ist?

  • Kann ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage von Art. 122 der Richtlinie 2006/112/EG einen ermäßigten Steuersatz für Lieferungen von Brennholz schafft, dessen Anwendungsbereich entsprechend Art. 98 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG anhand der Kombinierten Nomenklatur genau abgrenzen?

  • Falls die zweite Frage zu bejahen ist: Darf ein Mitgliedstaat die ihm durch Art. 122 der Richtlinie 2006/112/EG und Art. 98 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG eingeräumte Befugnis, den Anwendungsbereich der Steuersatzermäßigung für Lieferungen von Brennholz anhand der Kombinierten Nomenklatur abzugrenzen, bei Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität so ausüben, dass die Lieferungen verschiedener Formen von Brennholz, die sich nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften unterscheiden, aber aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nach dem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung demselben Bedürfnis (hier: Heizen) dienen und somit miteinander in Wettbewerb stehen, unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen?

Hinweis:

Der BFH hat das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
FAAAH-61116