Online-Nachricht - Mittwoch, 14.10.2020

Sozialversicherung | Beitragsbemessungsgrenzen ab 2021 (Bundesregierung)

Das Bundeskabinett hat am die neuen Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für 2021 beschlossen. Demnach steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem auf jährlich 58.050 € (monatlich 4.837,50 €). Die Versicherungspflichtgrenze liegt dann bei 64.350 € jährlich (monatlich 5.362,50 €).

Hintergrund: Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Die Bundesregierung führt aus:

Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung: Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab dem eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich dann bis zu einem Höchstbetrag von 7.100 € im Monat in den alten und 6.700 € in den neuen Bundesländern. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese Einkommensgrenze auf 8.700 € in den alten und 8.250 € in den neuen Ländern.

Rechengrößen ab 1. Januar 2021 im Überblick:

  • Beitragsbemessungsgrenze in der GKV: 58.050 € pro Jahr (4.837,50 € pro Monat)

  • Versicherungspflichtgrenze in der GKV: 64.350 € pro Jahr (5.362,50 € pro Monat)

  • Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung: West 7.100 € pro Monat, Ost 6.700 € pro Monat

  • Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung: West 8.700 € pro Monat, Ost 8.250 € pro Monat

  • Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2021 in der Rentenversicherung 41.541 € pro Jahr

  • Bezugsgröße in der Sozialversicherung: West 3.290 € pro Monat, Ost 3.115 € pro Monat

Quelle: Bundesregierung online (JT)

Fundstelle(n):
NWB KAAAH-60994