Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

Praktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater

4. Aufl. 2020

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69642-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45414-1

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Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 bedient

Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid (Oktober 2020)

I. Allgemeines

1Die Vorschrift ist, ebenso wie der Bußgeldkatalog des § 162, durch das 3. StBÄndG 1975 eingefügt worden. Die amtliche Begründung sagt zum Zweck der Regelung nicht viel mehr als das Gesetz selbst (BT-Drucks. 7/2852 S. 45). Ein Bußgeld ist parallel zu einem Widerruf der Anerkennung oder einem Zwangsmittel möglich (vgl. § 162 Rz. 2). Allerdings zeigt der Gesetzgeber nicht zuletzt durch die Höhe der möglichen Geldbuße bis 25.000 € (Abs. 2), dass der LStHV in besonderem Maße auf die Unzulässigkeit einer anderen wirtschaftlichen Betätigung aufmerksam gemacht wird.

II. Bußgeldtatbestand

2Der Bußgeldtatbestand ist mit Hinweis auf § 26 Abs. 2 ausreichend konkretisiert. Jede „andere wirtschaftliche Betätigung“ im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen i. S. von § 4 Nr. 11 ist unzulässig u. kann von der Aufsichtsbehörde mit einer ganz erheblichen Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der möglichen Geldbuße ist zwar – gerade im Verhältnis zu § 162 – erheblich (bis zu 25.000 €). Aus Gründen einer Abschreckung u. Verhinderung anderweitiger wirtschaftlicher Betätigung ist dies aber gerechtfertigt.

III. Verfahrensfragen

3Als Täter kommt jeder in Frage, der für einen LStHV in d...

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