Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

Praktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater

4. Aufl. 2020

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69642-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45414-1

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Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid (Oktober 2020)

I. Allgemeines

1§ 120 stellt die verfahrensrechtliche Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses heraus u. entspricht § 215 StPO.

2Die rechtzeitige Zustellung des Eröffnungsbeschlusses dient dazu, dem betroffenen Berufsangehörigen ausreichend Zeit zu geben, sich auf den Gegenstand des gegen ihn eröffneten berufsgerichtlichen Verfahrens einzustellen. Sie sichert eine ausreichende Verteidigung des Betroffenen.

3Zwar war ihm schon zuvor die Anschuldigungsschrift zur Stellungnahme zugeleitet worden, er soll aber auch rechtzeitig erfahren, ob u. in welchem Umfang das Gericht das Hauptverfahren gegen ihn eröffnet, um sich auf die Hauptverhandlung vorzubereiten.

4Das Verfahren über die Ausführung der Zustellung richtet sich nach §§ 166 - 190 ZPO (Zustellung von Amts wegen), auf die die gem. § 153 entspr. anwendbare Bestimmung des § 37 Abs. 1 StPO ausdrücklich verweist.

II. Zustellungszeitpunkt

5Der Eröffnungsbeschluss nach § 118 Abs. 2 muss spätestens mit der Terminladung zur Hauptverhandlung dem Betroffenen zugestellt werden. In der Praxis entspricht dies dem Regelfall, da der Eröffnungsbeschluss nach § 118 Abs. 2 unanfechtbar ist.

6Andererseits muss aber die dem Betroffenen nach § 201 Abs. 1 StPO, § 153 zu setzende Erklärungsfrist hinsichtlich der Anschu...

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