Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

Praktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater

4. Aufl. 2020

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69642-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45414-1

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Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid (Oktober 2020)

I. Allgemeines

1Ein abgeschlossenes berufsgerichtliches Verfahren kann in aller Regel nicht erneut wieder aufgenommen werden.

2Das gilt vor allem im Fall rechtskräftiger Entscheidung. Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung kann nur in den engen Grenzen einer Wiederaufnahme gem. § 359 StPO, § 153 bzw. § 362 StPO, § 153 durchbrochen werden.

3Im Fall einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 153 kann das Verfahren dagegen ohne weiteres wieder aufgenommen werden, weil es hier an einer rechtskräftigen Entscheidung fehlt.

4Bei einer Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit nach Opportunitätsgrundsätzen (§§ 153, 153a StPO, § 153) ist dagegen eine erneute Aufnahme des Verfahrens – selbst im Fall einer Einstellung durch die StA auf Grundlage des § 153 Abs. 1 StPOnicht möglich, auch nicht bei Bekanntwerden neuer Tatsachen oder Beweismittel, da im berufsgerichtlichen Verfahren anders als im Strafverfahren der Vertrauens- u. Bestandsschutz in den einmal eingetretenen Verfahrensabschluss höhere Bedeutung verdient, zumal der Betroffene mit dieser Verfahrenserledigung einverstanden war u. sie so erst rechtlich ermöglicht hat.

5§ 119 regelt den besonderen Fall der Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens nach unanfechtbarer Ablehn...

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