Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

Praktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater

4. Aufl. 2020

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69642-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45414-1

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Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter

Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid (Oktober 2020)

1Die Vorschrift hat nur deklaratorische Bedeutung. Maßgeblich für die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter ist seit dem das Justizvergütungs- u. -entschädigungsgesetz (JVEG), in dem in Abschnitt 4 (§§ 15 - 18) auch die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern geregelt ist.

2Nach § 15 Abs. 1 JVEG erhält der Beisitzer für seine Sitzungstätigkeit eine Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG), Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Tagegeld (§ 6 JVEG), Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18 JVEG) u. für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17 JVEG) sowie für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG), z. B. Übernachtungskosten. Die Geltendmachung ist gem. § 2 Abs. 1 JVEG auf drei Monate nach Beendigung der Amtsperiode befristet.

3Die Einzelheiten der Höhe seiner Entschädigung u. das Verfahren seiner Festsetzung bestimmen sich allein nach dem vorgenannten Gesetz, insbes. den §§ 1 - 7 u. 15 - 18 JVEG.

4Eine zusätzliche Aufwandsentschädigung durch die zuständige StBK ist wegen der Unabhängigkeit der ehrenamtlichen Richter problematisch; sie könnte die Besorgnis der Befangenheit begründen. Wenn sie sich allerdings im Rahmen einer Kostendeckung bewegt, dürfte sie nicht zu beanstanden sein.

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