Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

Praktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater

4. Aufl. 2020

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69642-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45414-1

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Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 103 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid (Oktober 2020)

I. Allgemeines

1Nach § 103 entscheidet ausschließlich die Reihenfolge der zu Beginn des Geschäftsjahres vom Präsidenten des jeweiligen Gerichts aufzustellenden einheitlichen Liste über die Besetzung des Spruchkörpers des Berufsgerichts mit ehrenamtlichen Beisitzern in den einzelnen Sitzungen. Diese Liste kann StB u. StBv in beliebiger Reihenfolge enthalten, wobei es unerheblich ist, ob sich das anstehende Verfahren gegen einen StB oder StBv richtet.

II. Reihenfolge der Sitzungsteilnahme

2Die nach § 99 Abs. 2 - 6 vorzunehmende Berufung ehrenamtlicher Beisitzer unterscheidet sich wesentlich von der Besetzung der einzelnen Sitzung mit ihnen. Sie vollzieht sich ausschließlich nach § 103. Es handelt sich dabei um eine im Vorhinein feststehende Besetzung im Einzelfall, die der Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG u. § 16 Satz 2 GVG dient.

3Dies wird wie in anderen Gerichtszweigen (§ 30 VwGO, § 27 FGO, § 31 ArbGG) auch durch das Aufstellen einer Liste aller für das jeweilige Berufsgericht bestellten ehrenamtlichen Richter zu Beginn jedes Geschäftsjahres erreicht. Aus ihr ergibt sich die Reihenfolge für ihre Heranziehung zu den einzelnen Sitzungen.

4Ein willkürlicher Austausch einzelner Beisitzer ist unzulässig; er stellt einen...

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