Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

Praktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater

4. Aufl. 2020

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69642-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45414-1

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Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers

Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid (Oktober 2020)

I. Allgemeines

1§ 101 regelt die Amtsenthebung eines bereits bestellten Beisitzers (ehrenamtlichen Richters) vor Ablauf seiner Amtsperiode. Er kann nur aufgrund eines gesetzlich geordneten Verfahrens unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen gegen seinen Willen das Beisitzeramt verlieren, wie § 44 Abs. 2 DRiG ausdrücklich vorschreibt.

2Dieser Forderung hat § 101 Rechnung getragen. Die dortige Regelung ist abschließend. Allerdings finden neben den in § 101 Abs. 1 besonders genannten Gründen u. den Gründen aus § 100 Abs. 1 u. 2, auf die § 101 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 verweist, über § 153 die Unfähigkeitsgründe für das Schöffenamt aus § 32 GVG Anwendung. Dazu gehört aber nicht der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. dazu § 100 Rz. 5).

3Nach Bestellung als ehrenamtlicher Beisitzer können diese Gründe nur im Enthebungsverfahren nach § 101 geprüft u. festgestellt werden. Das Verfahren nach § 52 GVG – also die bloße Streichung von der Beisitzerliste – ist unzulässig, weil § 101 eine solche Regelung nicht vorsieht (Koslowski, StBerG, § 101 Rz. 2).

4Ein Amtsverzicht wird generell als Enthebungsgrund weder genannt, noch ist er mit dem Beisitzeramt vereinbar (a. A. Koslowski, StBerG, § 101 Rz. 2). Allerdings ist er in ...

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