Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

Praktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater

4. Aufl. 2020

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69642-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45414-1

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Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 41 Berufsurkunde

Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid (Oktober 2020)

I. Allgemeines

1Die Bestellung durch die zuständige Behörde ist ein begünstigender Verwaltungsakt (vgl. zum Begriff § 35 VwVfG). Dem Bewerber wird förmlich die Befugnis zur unbeschränkten Hilfe in Steuersachen (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 33) erteilt (§ 40 Rz. 1). Die Befugnis hat Gültigkeit für den Geltungsbereich des StBerG, also für die gesamte Bundesrepublik Deutschland; diese räumliche Wirkung der Bestellung wird durch die Begründung der beruflichen Niederlassung im Ausland (vgl. §§ 40 Abs. 1 Satz 3, 46 Abs. 2 Nr. 5) nicht ausgeweitet. Durch die Bestellung erhält der Bewerber zugleich die Berufsbezeichnung „Steuerberater" (§ 43 Abs. 1). Er unterliegt fortan der Steuerberaterordnung – StBO (§§ 32 - 158) u. der Berufsordnung – BOStB mit allen Rechten u. Pflichten. Er wird in das Berufsregister der bestellenden StBK eingetragen (§§ 45, 46 Nr. 1 DVStB).

II. Bestellungsakt

1. Verpflichtungserklärung

2Rechtsanwälte haben vor der RAK den Eid oder das Gelöbnis zu leisten, „die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren u. die Pflichten eines RA gewissenhaft zu erfüllen" (§§ 12, 12a BRAO). Wirtschaftsprüfer sind zur Leistung eines Berufseids vor der bestellenden WPK verpflichtet; insoweit haben sie die sorgfältige Erfüllung der Berufspf...

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