Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

Praktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater

4. Aufl. 2020

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69642-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45414-1

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Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung

Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid (Oktober 2020)
Zweiter Unterabschnitt: Befugnis

Literatur: Gerhard, Das Dritte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, StB 1975 S. 109; Mittelsteiner, Das Steuerberatungsgesetz (i. d. F. v. ) – eine vergleichende Übersicht zum bisherigen Recht, DStR 1975 S. 447; Völzke, Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, DB 1975 S. 1283; Posegga, Die Rechtsberatungsbefugnis von Syndikusanwälten und anderen angestellten Rechtsanwälten, DStR 2017 S. 2680.

I. Allgemeines

1§ 2 ist Art. 1 § 1 RBerG nachgebildet. Nach Art. 1 § 1 RBerG war jede geschäftsmäßig betriebene Rechtsberatung u. Rechtsbesorgung grds. erlaubnispflichtig. Auch nach dem RDG, dass das RBerG abgelöst hat, setzt eine rechtsdienstleistende Tätigkeit grds. eine gesetzliche Erlaubnis voraus (§ 3 RDG; Kilian/Sabel/vom Stein, RDG, § 5 S. 44 Rz. 91; Offermann-Burckart in Krenzler, RDG, § 3 Rz. 15). Jede geschäftsmäßig betriebene Steuerrechtshilfe ist erlaubnispflichtig u. darf nur von Personen u. Vereinigungen ausgeübt werde, die dazu befugt sind (§ 2 Satz 1). Die ohne eine solche Erlaubnis geleistete Hilfe in Steuersachen unterliegt einem ausdrücklichen Verbot (vgl. § 5). Die Erlaubnis kann nur für die berufsgemäße Steuerrechtshilfe erteilt werden (Chemnitz/Johnigk, RBerG, Art. 1 § 1 Rz. 241). Die in diesen gesetzli...

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