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LAG Köln Urteil v. - 4 Sa 330/19

Gesetze: BGB § 1273; BGB § 1274; BGB § 1204; BGB § 1205; InsO § 47 Abs. 1; InsO § 50 Abs. 1; InsO § 51; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 4; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 138 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 143; a.F. § 7 Abs. 1a SGB IV; SGB IV § 7b; VVG § 159

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine ordnungsgemäße Wertguthabenvereinbarung iSv. § 7 Abs. 1a SGB IV aF (= § 7b SGB IV) setzt voraus, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich darüber geeinigt haben, in welchem Umfang ein Guthaben angespart werden soll, dh. es muss klar sein, welche Arbeitszeit in welchem Zeitraum auf dem Arbeitszeitkonto angespart wird bzw. welches Wertgutgaben, das auf welchem konkreten Arbeitszeitumfang beruht, angespart werden soll.

2. Liegt keine derartige Wertguthabenvereinbarung vor, können die Rechte aus der Vereinbarung zum Arbeitszeitkonto nicht dadurch abgesichert werden, dass eine Rückdeckungsversicherung, die der Arbeitgeber abgeschlossen hat, an den Arbeitnehmer verpfändet wird, da mangels zu sichernder Forderung kein akzessorisches Pfandrecht bestellt werden kann.

3. Im Falle der Insolvenz des bisherigen Arbeitgebers und Versicherungsnehmers stellt die Übertragung einer solchen Rückdeckungsversicherung an den neuen Arbeitgeber im Zeitraum zwischen Insolvenzantrag und Insolvenzeröffnung eine anfechtbare Handlung dar, erst recht wenn es sich bei dem neuen Arbeitgeber um eine nahestehende Person iSv. § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO handelt.

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 10 Nr. 37
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2020 S. 3024
ZAAAH-60681

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LAG Köln, Urteil v. 03.07.2020 - 4 Sa 330/19

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