Besteuerung des Hotel- und Gaststättengewerbes
10. Aufl. 2020
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Abschnitt A: Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe im Allgemeinen
1. Branchenspektrum, rechtliche Hinweise
a) Begriff und Bedeutung; Spektrum „Gaststättengewerbe“; Bundesverbände
Literatur: DEHOGA, Bundesverband, Wirtschaftsfaktor Gastgewerbe; NWB Branchen digital, Gastronomie-Betriebswirtschaft.
1Das Hotel- und Gaststättenbetriebe gehört zum Dienstleistungsgewerbe und ist traditionell überwiegend mittelständisch geprägt.
Ein Gaststättengewerbe (Gastronomiegewerbe) betreibt nach dem Niedersächsischen Gaststättengesetz v. , zuletzt geändert am , wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (§ 1 Abs. 3). Dazu gehören u. a. Bars und Vergnügungslokale, Cafés, Caterer, Diskotheken, Eisdielen, Imbisshallen, Kantinen, Restaurants, Schankwirtschaften (vgl. Rz. 295).
Zum Beherbergungsgewerbe zählen u. a. die Hotellerie, Motels, Kurhotels, Pensionen, Hotel garni, Jugendherbergen, Gästehäuser, Gasthöfe, Hütten, Campingplätze sowie Erholungs- und Ferienheime (vgl. Rz. 295).
Das Hotel- und Gaststättengewerbe gehört mit einem hohen Wertschöpfungsanteil am Bruttosozialprodukt zu den ...