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BFH 27.05.2020 III R 17/19, StuB 20/2020 S. 809

Erwerb in Abbruchabsicht im Wege vorweggenommener Erbfolge bei einer Mitunternehmerschaft

(1) Die Rechtsgrundsätze zur Behandlung von Abbruchkosten beim Erwerb eines Gebäudes in Abbruchabsicht gelten auch für den unentgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. (2) § 6 Abs. 3 EStG bewirkt eine Rechtsnachfolge nur in einzelnen vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Beziehungen, begründet aber keine umfassende „Fußstapfentheorie“. Die aus der Abbruchabsicht resultierende Qualifikation als Herstellungskosten des neuen Gebäudes bleibt von der in § 6 Abs. 3 EStG geregelten Buchwertfortführung unberührt (Bezug: § 7 Abs. 1 Satz 7, § 6 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 5, § 4 Abs. 4, § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG; § 255 Abs. 1 und 2 HGB).

Praxishinweise

(1) Lässt der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes dieses nach dem Erwerb abreißen, kann...BStBl 1978 II S. 620BStBl 1987 II S. 330BStBl 1996 II S. 358BStBl 1983 II S. 451

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