Lehrbuch Abgabenordnung
22. Aufl. 2020
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Kapitel 11: Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
11.1 Erlöschensgründe
501Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) erlöschen insbesondere durch (§ 47 AO)
Zahlung,
Aufrechnung,
Erlass und
Verjährung.
Erlass und Verjährung können eintreten, wenn ein entstandener Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis nicht bzw. nicht in voller Höhe festgesetzt wird (§§ 163 AO bzw. 169–171 AO) oder wenn festgesetzte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht „verwirklicht“ werden (§§ 227 bzw. 228 bis 232 AO).
Die Erlöschensgründe gelten sowohl für die Ansprüche des Steuergläubigers gegen den Steuerpflichtigen als auch für die Vergütungs- und Erstattungsansprüche des Bürgers gegen den Staat.
502Die Aufzählung der Erlöschensgründe in § 47 AO ist nicht abschließend. So erlischt beispielsweise ein festgesetztes Zwangsgeld (vgl. Rdn. 932 ff.) auch, wenn der Steuerpflichtige die ihm obliegende Verpflichtung, die erzwungen werden soll, erfüllt (§ 335 AO) oder stirbt (§ 45 Abs. 1 Satz 2 AO). Ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis kann auch durch Verwirkung erlöschen. Die Verwirkung ist eine besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Zu einer Verwirkung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann es kommen, wenn ein Recht v...