Lehrbuch Abgabenordnung
22. Aufl. 2020
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Kapitel 15: Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
931Neben der Vollstreckung wegen Geldforderungen (§ 259 ff. AO) regelt die Abgabenordnung auch die Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen (§ 328 ff. AO). Der Vollstreckung von Verwaltungsakten, die auf Vornahme einer Handlung bzw. Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, erfolgt durch Zwangsmittel. Da die Behörde vor allem im steuerlichen Ermittlungsverfahren Verwaltungsakte erlässt, die auf andere als Geldleistungen gerichtet sind, wird ihre zwangsweise Durchsetzung im Folgenden dargestellt.
15.1 Zwangsmittel
15.1.1 Bedeutung
932Damit die Finanzbehörden ihre Aufgaben erfüllen können, sind sie auf die Mitwirkung der Beteiligten sowie dritter Personen angewiesen (vgl. § 90 ff. AO). Die AO räumt den Finanzbehörden die Möglichkeit ein, diese durch Verwaltungsakte konkretisierten Mitwirkungspflichten, soweit sie nicht freiwillig erfüllt werden, zu erzwingen.
Der Steuerpflichtige kommt der Aufforderung, in seiner steuerlichen Angelegenheit eine bestimmte Auskunft zu erteilen (§ 93 Abs. 1 AO), nicht nach.
Der Steuerpflichtige kommt der Aufforderung, seine Steuererklärung innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben, nicht nach.
Kommt der Steuerpflichtige der durch ...