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BBK Nr. 20 vom Seite 970

BMF aktualisiert Regelungen zur lohnsteuerlichen Förderung der Elektromobilität

Neues

Susanne Weber

[i]BMF, Schreiben v. 29.9.2020 - IV C 5 - S 2334/19/10009 :004 NWB EAAAH-59642 Mit Schreiben vom hat das BMF die bisherigen Verwaltungsregelungen zur lohnsteuerlichen Förderung der Elektromobilität zusammengefasst und aktualisiert. Die Regelungen sind im Zeitraum vom bis anzuwenden. Im Vergleich zu den bisherigen enthält das aktuelle BMF-Schreiben Klarstellungen zur Steuerfreiheit für Stromtankstellen im Betrieb des Arbeitgebers und für das Zurverfügungstellen von Ladeinfrastruktur nach § 3 Nr. 46 EStG. [i]Gemballa, Kfz: 1 %-Methode vs. Fahrtenbuch – Berechnungsprogramm, Arbeitshilfe NWB ZAAAD-37232 Weitere Klarstellungen betreffen die Pauschalierungsmöglichkeit für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung und für Arbeitgeberzuschüsse zum Erwerb einer Ladevorrichtung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 Satz 6 EStG. Die Beträge für pauschalen Auslagenersatz für Ladestrom bei Firmenwagen werden ab dem angehoben.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Steuerbefreiung für Ladestrom und die Überlassung einer Ladevorrichtung

1. Ladestrom

[i]Steuerfreiheit für Mitarbeiter und Leiharbeitskräfte, nicht aber für GeschäftsfreundeSeit dem ist das kostenlose oder verbilligte Laden eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) für den Mitarbeiter nach § 3 Nr. 46 EStG lohnsteuerfrei, wenn dieser Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Steuerfreiheit können auch Leiharbeitskräfte nutzen, nicht aber Geschäftsfreunde, deren Mitarbeiter und Kunden.

[i]Elektrofahrzeuge Elektrofahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (z. B. Schwungrad mit Generator oder Batterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (z. B. wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle) gespeist wird. Erkennbar sind diese durch die Codierungen 0004 und 0015 im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung. S. 971

[i]Hybridelektrofahrzeuge Hybridelektrofahrzeuge sind Hybridfahrzeuge, die zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus einem Betriebskraftstoff oder einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung (z. B. Batterie, Kondensator, Schwungrad mit Generator) im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung beziehen. Sie müssen zudem extern aufladbar sein. In der Zulassungsbescheinigung werden die Hybridelektrofahrzeuge im Feld 10 mit den Codierungen 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031 ausgewiesen.

[i]ElektrofahrräderAuch Elektrofahrräder können steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG geladen werden, wenn sie verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. Dies gilt z. B. für Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt.

Hinweis:

Neu ist, dass auch das kostenfreie oder verbilligte Laden von Elektrokleinstfahrzeugen i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom unter die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 46 EStG fällt. Das sind insbesondere Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, z. B. elektrische Tretroller oder Segways.

[i]Weiterhin keine Steuerpflicht für nicht als Kfz eingestufte E-FahrräderVom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) werden wie bisher nicht als Arbeitslohn gesehen. Dies gilt auch über den hinaus.

[i]Privat- oder FirmenwagenSowohl das kostenlose oder verbilligte Aufladen von privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Mitarbeiters als auch von betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Mitarbeiter auch zur privaten Nutzung überlassen werden, ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei.

Hinweis:

Bei Anwendung der 1 %-Regelung für den Firmenwagen wirkt sich die Steuerbefreiung allerdings nicht aus, weil der geldwerte Vorteil für den Ladestrom ohnehin mit der Versteuerung des 1 %-Werts abgegolten ist. Wird die Fahrtenbuchmethode angewendet, bleibt der steuerfreie Ladestrom aber bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Fahrzeugs außer Ansatz.

[i]Kein HöchstbetragDie Steuerbefreiung ist nicht auf einen Höchstbetrag begrenzt. Der Mitarbeiter kann auch mehrere Kraftfahrzeuge steuerfrei im Betrieb des Arbeitgebers laden.

[i]Definition „Aufladeort“Das Laden muss aber an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens i. S. des § 15 AktG erfolgen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für das Aufladen bei einem Dritten oder an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung und auch nicht für das Aufladen beim Mitarbeiter selbst.

2. Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung an den Mitarbeiter

Unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG fallen auch vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge.

[i]Definition „Ladevorrichtung“Unter den Begriff der Ladevorrichtung fallen die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen, wie z. B. der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, S. 972deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten (z. B. das Verlegen eines Starkstromkabels).

[i]Definition „private Nutzung“Private Nutzung ist jede Nutzung der Ladevorrichtung durch den Mitarbeiter außerhalb der betrieblichen Nutzung für den Arbeitgeber. Daher ist auch die Nutzung der zeitweise überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung im Rahmen anderer Einkunftsarten des Arbeitnehmers nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei.

Beispiel

Der Mitarbeiter lädt sein privates Elektrofahrzeug kostenlos im Betrieb des Arbeitgebers auf und fährt zu seinem Vermietungsobjekt. Der geldwerte Vorteil ist steuerfrei, wenn die Lademöglichkeit zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eingeräumt wird.

II. Vom Mitarbeiter selbst getragene Stromkosten für den Firmenwagen

[i]Erstattungen der Ladekosten für privates Fahrzeug sind ArbeitslohnErstattet der Arbeitgeber Stromkosten für ein privates Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug des Mitarbeiters, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Werden die Stromkosten für ein betriebliches Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug erstattet, das dem Mitarbeiter als Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen wurde, liegt steuerfreier Auslagenersatz vor (§ 3 Nr. 50 EStG).

[i]Anhebung der Pauschalen ab 2021Die im festgelegten Pauschalen zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das Aufladen eines Dienstwagens werden ab dem angehoben:

Preis:
€10,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

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