Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 30 | Kapitaleinkünfte: Kein Aktienerwerb bei Überführung vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen

Track 30 | Abgeltungsteuer

Werden Aktien, die vor 2009 erworben wurden, vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt, ist dies nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des FG Münster nicht mit einem Erwerb gleichzustellen. Eine spätere Veräußerung führt daher nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Unter einem Erwerb im Sinne dieser Vorschrift seien nur Vorgänge zu erfassen, die mit einem Rechtsträgerwechsel – jedenfalls im Hinblick auf das wirtschaftliche Eigentum – einhergingen.

Werden Aktien, die vor dem Inkrafttreten der Regelungen zur Abgeltungsteuer erworben wurden, vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt, kommt es bei dieser Entnahme zur Aufdeckung und zur Versteuerung der stillen Reserven. Die Entnahme ist jedoch nicht mit einem Erwerb gleichzustellen. Das heißt: Eine spätere Veräußerung der Aktien im Privatvermögen führt nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen. – Das hat das FG Münster [1] entschieden.

Zwar sind Gewinne aus der Veräußerung von Aktien nach der seit dem Jahr 2009 geltenden Abgeltungsteuer grundsätzlich steuerpflichtig – unabhängig davon wie lange sie im Besitz des Aktionärs sind. Dies gilt nach der Übergangsregelung aber nur für solche Aktien, die nach 2008 erworben wurden.

Unter einem Erwerb im Sinne dieser Vorschrift sind – so das FG Münster – nur Vorgänge zu erfassen, die mit einem Rechtsträgerwechsel – jedenfalls im Hinblick auf das wirtschaftliche Eigentum – einhergehen. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen würden auch keine Fiktion enthalten, nach der die Entnahme in das Privatvermögen einem Erwerb gleichstehe. Auch aus der Gesetzesbegründung ergebe sich das nicht.

Das letzte Wort hat der für Kapitaleinkünfte zuständige VIII. Senat des BFH.

Bei der Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts ist übrigens die Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen einer Anschaffung gleichgestellt. Im Streitfall war die einjährige Spekulationsfrist aber überschritten. [2]

Fundstelle(n):
Steuern mobil 11/2020
NWB AAAAH-60458