Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 21 | Grunderwerbsteuer: Kauf eines Mobilheims auf einem gepachteten Grundstück in einem Feriendorf

Track 21 | Mobilheim

Der Kauf eines Mobilheims auf einem gepachteten Grundstück in einem Feriendorf kann als Erwerb eines Gebäudes auf fremdem Boden der Grunderwerbsteuer unterliegen. Voraussetzung ist nach einem aktuellen Urteil des FG Münster, dass das Mobilheim aufgrund seiner Eigenschwere eine feste Verbindung zu einer bestimmten Grundfläche und die nötige Ortsfestigkeit und Beständigkeit besitzt. Das Finanzgericht hat dies im Streitfall für ein sog. Kleinwochenendhaus bejaht.

Der Kauf eines Mobilheims auf einem gepachteten Grundstück in einem Feriendorf kann als Erwerb eines Gebäudes auf fremdem Boden der Grunderwerbsteuer unterliegen. Voraussetzung ist nach einem aktuellen Urteil des FG Münster [1]: Das Mobilheim hat aufgrund seiner Eigenschwere eine feste Verbindung zu einer bestimmten Grundfläche und die nötige Ortsfestigkeit und Beständigkeit. [2]

Im Streitfall handelt es sich um ein Holzhaus ohne Fundamente, das aber an die Kanalisation und das Stromnetz angeschlossen ist. Das sog. Kleinwochenendhaus ist gut 25 qm groß und wiegt mehr als vier Tonnen. Der Kaufpreis betrug 10.000 €. Für das Inventar zog das Finanzamt zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage einen Betrag von 1.000 € ab. Für die verbleibenden 9.000 € setzte es Grunderwerbsteuer fest. [3]

Die Finanzrichter aus Westfalen haben dies abgesegnet. Sie haben sich damit der Sichtweise des Schleswig-Holsteinischen FG [4] angeschlossen, über die wir Sie in unserer April-Ausgabe 2020 [5] informiert hatten.

Das Finanzgericht aus Kiel hatte ein Mobilheim, das auf einer Mietparzelle auf einem Campingplatz stand, als Gebäude eingestuft – wegen seiner festen Verankerung auf dem Grundstück und einer beabsichtigten Dauernutzung zu Ferienzwecken. Dies gelte auch dann, wenn das Mobilheim nach wie vor auf einem Fahrgestell ohne Straßenzulassung steht, die Nutzungsfunktion des Fahrgestells wegen der Verankerung des Mobilheims auf dem Grundstück jedoch faktisch aufgehoben ist.

Fundstelle(n):
Steuern mobil 11/2020
NWB IAAAH-60451