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BMF 24.04.1990 IV B 6 S 2342 14/90

Lohnsteuer; | Futter- und Wartungskosten für Wachhunde (§§ 3, 19 EStG)

In bundeseinheitlichen Verwaltungsanweisungen ist bisher zugelassen worden, daß die Arbeitgeber im Bewachungsgewerbe an die Arbeitnehmer für die Wartung und Pflege einschl. Futtermittelbeschaffung der Wachhunde Beträge bis zu 5 DM täglich als Auslagenersatz i.S. von § 3 Nr.50 EStG steuerfrei zahlen können. Diese Verwaltungsanweisungen sind letztmals für 1989 anzuwenden, da der steuerfreie Werbungskostenersatz ab 1990 durch das Steuerreformgesetz abschließend gesetzlich geregelt worden ist. Ab gilt nach dem folgendes: Die vom Arbeitgeber ohne Kostennachweis ersetzten Futter- und Wartungskosten bis zu 5 DM täglich gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, da es sich weder um Werkzeuggeld noch um Auslagenersatz handelt. Die Steuerfreiheit der Arbei...

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