Einkommensteuer | Musterklage: Auslandssemester als Werbungskosten (BdSt)
Dem BFH zufolge müssen auch Ausgaben für den Verpflegungsmehraufwand und die Unterkunftskosten eines Auslandssemesters bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Darauf macht der Bund der Steuerzahler (BdSt) aufmerksam, der die Musterklage begleitet hat.
Sachverhalt: Die Klägerin nahm nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium auf, in dessen Verlauf sie zwei Auslandssemester absolvierte. Die Beteiligten stritten sich über die Aufwendungen für die dortige Unterkunft und für Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Vorinstanz war das
Der Bund der Steuerzahler führt in seiner Pressemitteilung aus:
Nach Ansicht des BFH () bleibt in diesen Fällen die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte, sodass Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind.
Das Verfahren wird an das FG Münster zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück verwiesen: Nun muss noch die konkrete Höhe der Kosten geklärt werden.
Es profitieren Studierende, die das Auslandssemester ins weiterführende Studium (sog. Zweitstudium) legen. Steuerlich gesehen ist bereits das Masterstudium ein Zweitstudium. Auch das Bachelorstudium im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein anderes abgeschlossenes Bachelorstudium zählen zur Kategorie Zweitstudium.
Zur NWB Arbeithilfe "Mustereinspruch" gelangen Sie hier.
Der Beschluss ist nicht auf der Homepage des BFH veröffentlicht. Eine Aufnahme des Beschlusses in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Lesen Sie den Beitrag "Auslandssemester kann zu abzugsfähigen Werbungskosten führen!" von Prof. Dr. jur. Ralf Jahn in unserem Experten-Blog.
Quelle: Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung v. 8.10.2020 (JT)
Fundstelle(n):
QAAAH-60376