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NWB Nr. 42 vom Seite 3079

Haftung im Insolvenzverfahren unter Eigenverwaltung

Dr. Jörg Schädlich

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3111Immer mehr Insolvenzverfahren werden in Form der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) beantragt. Gelegentlich scheitern die Verfahren und kippen in die Regelverwaltung oder die Geschäftsleiter verursachen sonstige Schäden. Dann stellt sich die Frage der Haftung der Verfahrensbeteiligten. Neben einem möglichen Gesamtschaden der Gläubiger gibt es Fälle, in denen die Rechte einzelner Beteiligter verletzt werden. Die Insolvenzordnung enthält bezüglich der Haftung der Geschäftsleiter und deren Berater in der Eigenverwaltung mehr oder weniger große Lücken. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2018 deutlich gemacht, dass die Anforderungen an und die damit verbundenen Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung in der Eigenverwaltung keinesfalls geringer ausfallen als für den Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Haftung des Insolvenzverwalters bei Regelverwaltung

[i]Strenge HaftungIm Regelverfahren hat der Insolvenzverwalter einerseits umfassende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse (§§ 35 ff., 80 ff., 103 ff. InsO). Er ist andererseits allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen (). Dabei hat er für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen (

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