Online-Nachricht - Donnerstag, 08.10.2020

Bilanzierung | Änderung eines Wahlrechts in der Überleitungsrechnung (BFH)

Die geänderte Willensbetätigung zu einer wahlrechtsbezogenen Rechtsfolge (hier: Minderung von Anschaffungskosten gem. § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.) ist nur nach Maßgabe der Regelungen zur Bilanzänderung steuerlich zugelassen, wenn sie (wie ebenfalls die ursprüngliche Wahl) in einer dem FA eingereichten Überleitungsrechnung vor der Veranlagung erfolgt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Für das Jahr 2011 berücksichtigte die Klägerin und Revisionsklägerin, eine GmbH, einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. i. H. von 200.000 € für die beabsichtigte Anschaffung von Windenergieanlagen. Die Investition erfolgte in 2012 (Streitjahr).

Es wurde 2013 im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss eine Überleitungsrechnung eingereicht, welche 2014 korrigiert um den Abzug gem. § 7g Abs. 2 EStG eingereicht wurde. Nach Ansicht des FA handelt es sich bei der begehrten Kürzung der Anschaffungskosten in der Überleitungsrechnung vom 2014 um eine unzulässige Bilanzänderung i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG.

Der BFH wies die Revision des Steuerpflichtigen zurück:

  • Nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. konnten Steuerpflichtige unter bestimmten hier nicht streitigen Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.

  • Der von der Klägerin im Jahr 2011 einkommensmindernd in Anspruch genommene IAB i. H. von 200.000 € wurde im Streitjahr nach Anschaffung der Anlagen gleichfalls außerbilanziell gewinnerhöhend aufgelöst. Dabei hat die Klägerin das Wahlrecht nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. in ihrer steuerrechtlichen Überleitungsrechnung dahingehend ausgeübt, dass sie von einer Minderung der Anschaffungskosten der Windenergieanlagen abgesehen hatte. Daran ist die Klägerin - wie das FG zu Recht erkannt hat - gebunden.

  • Eine Änderung der steuerrechtlichen Wahlrechtsausübung nach § 7g Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG a.F. unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 EStG kommt nicht in Betracht. Es fehlt an einer eine Änderung rechtfertigenden vorherigen Bilanzberichtigung als Berichtigung eines fehlerhaften Bilanzansatzes i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG.

  • Das FG hat außerdem zutreffend dahin erkannt, dass mögliche Irrtümer bei Ausübung eines steuerrechtlichen Wahlrechts - wie hier nach § 7g Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG a.F. - keine Änderungsmöglichkeit nach § 129 AO auslösen.

Anmerkung von Prof. Dr. Alois Nacke, Richter im XI. Senat des BFH:

Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob die nach § 7g Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG a.F. mögliche Herabsetzung der Anschaffungskosten auch im Fall der Überleitungsrechnung nach § 60 EStDV erfolgen kann, wenn es sich um eine korrigierte Überleitungsrechnung handelt. Hier greift nach Ansicht des BFH § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG, da es sich um Anpassungen in der steuerrechtlichen Überleitungsrechnung handelt, die Korrekturen von Bilanzposten betreffen. Damit müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG auch bei solchen Änderungen aufgrund einer Überleitungsrechnung erfüllt sein. Zur Vermögensübersicht (Bilanz) zählt danach nicht nur die eigentliche Steuerbilanz, sondern auch die Handelsbilanz mit der steuerrechtlichen Überleitungsrechnung nach § 60 EStDV. Da es im Streitfall an einer Bilanzberichtigung fehlte und auch eine Bilanzänderung in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung nicht gegeben war, konnte daher die Herabsetzung der Anschaffungskosten im Streitjahr nicht berücksichtigt werden.

Für die Praxis ist von Bedeutung, dass diese Entscheidung auch für die neue Rechtslage ab 2016 von Bedeutung ist. Die Entscheidung über die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann der Steuerpflichtige auch nach neuem Recht treffen, so dass auch hier eine Berücksichtigung grundsätzlich nur im Rahmen der erstmaligen Erstellung der Überleitungsrechnung zu erfolgen hat. Es empfiehlt sich daher für den Berater, schon bei Aufstellung der Überleitungsrechnung das Wahlrecht nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigen.

Quelle: , NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NAAAH-60325