FinMin Schleswig-Holstein - VI 30 - S 1900 - 684

Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom (BGBl 2016 I S. 3045); hier: Neuregelungen im Einkommensteuergesetz (§§ 32c, 36 und 52 Abs. 33a EStG)

Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2017/11 v. (aktualisiert am )

Bezug:

Mit dem o. a. Gesetz wurde u. a. in § 32c EStG eine Steuerermäßigung in Form einer Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geschaffen.

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2019 I S. 2451) erfolgte eine Umbenennung des § 32c EStG in „Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft“ und eine Anpassung an die Forderungen der Europäischen Kommission.

Mit Beschluss vom (s. Bekanntmachung des BMEL in BGBl 2020 I S. 597) hat die Europäische Kommission festgestellt, dass die Regelungen zur Tarifermäßigung eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellen.

Damit sind §§ 32c und 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG in Kraft getreten und erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. Eine letztmalige Anwendung erfolgt für den Veranlagungszeitraum 2022.

Die Tarifermäßigung wird bei Erfüllen der Zulässigkeitsvoraussetzungen auf Antrag gewährt. Ziel ist eine durchschnittliche Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Betrachtungszeitraums von drei Jahren. Die Betrachtungszeiträume umfassen die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016, 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022. Die Berücksichtigung der Tarifermäßigung erfolgt jeweils im letzten Veranlagungszeitraum eines Betrachtungszeitraums.

Steuerfestsetzungen in Fällen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sind bis zur abschließenden Klärung aller rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Tarifermäßigung nach §§ 32c, 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG weiterhin ohne Anwendung der Tarifermäßigungsvorschriften gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu veranlagen. Sofern mit der Steuerfestsetzung eine Anrechnungsverfügung ergeht, wird diese unter Widerrufsvorbehalt nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO ergehen.

Anweisungen zur Umsetzung der Vorschrift und zur Bearbeitung der Anträge auf Tarifermäßigung nach § 32c EStG werden zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt.

Ein bereits bestehender Vorbehalt der Nachprüfung und ein bereits bestehender Widerrufsvorbehalt werden nach Inkrafttreten der Tarifermäßigungsvorschriften zunächst nicht aufgehoben.

Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Antragsvordrucke für 2016 und 2019 (Anlage 32c) sowie Erläuterungen zur Anlage 32c veröffentlicht.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommenssteuer/2020-05-05-tarifermaessigung-einkuenfte-land-forstwirtschaft.html

Die BMF-Veröffentlichung enthält auch eine „Arbeitshilfe“ zur Berechnung der Tarifermäßigung. Hierzu weise ich vorab - nähere Erläuterungen folgen in Kürze - auf Folgendes hin:

  • Die Berechnung der Tarifermäßigung mit der Arbeitshilfe erfordert diverse Arbeitsschritte unter Verwendung der „Probeberechnungsfunktion“.

  • Es ist vorgesehen, den Finanzämtern in Kürze für die Standardfälle den zu berücksichtigenden Tarifermäßigungsbetrag automatisiert zur Verfügung zu stellen.

  • Die o. a. Arbeitshilfe ist dann nur in Ausnahmefällen (bspw. Fälle, in denen tarifliche Besonderheiten, §§ 32b, 34 EStG, zu beachten sind) zu verwenden.

Hierzu ergehen noch gesonderte Erläuterungen.

Die Bearbeitung von eingehenden Anträgen auf Tarifermäßigung nach § 32c EStG bitte ich aus den o. g. Gründen zunächst weiterhin zurückzustellen.

FinMin Schleswig-Holstein v. - VI 30 - S 1900 - 684

Fundstelle(n):
TAAAH-60323