Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung; unstatthafter Rechtsbehelf
Leitsatz
1. Gegen Entscheidungen der Truppendienstgerichte im einstweiligen Rechtsschutz findet keine Rechtsbeschwerde statt (wie 2 WNB 5.20 - Rn. 4).
2. Auch eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht dazu, dass ein nach der Wehrbeschwerdeordnung unstatthafter Rechtsbehelf statthaft wird.
Gesetze: § 17 Abs 6 WBO, § 22a WBO, § 22b WBO
Instanzenzug: Truppendienstgericht Süd Az: S 3 GL 2/20 und S 3 RL 4/20 Beschluss
Gründe
1Die Beschwerde, die sich gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 17 Abs. 6 WBO ergangenen Beschluss des Truppendienstgerichts richtet, ist unzulässig.
2Das ergibt sich daraus, dass die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts im einstweiligen Rechtsschutz nicht statthaft ist (vgl. - auch zum Folgenden - 2 WNB 5.20 - juris Rn. 4). Zwar erfasst der Wortlaut des § 22a Abs. 1 WBO alle Beschlüsse des Truppendienstgerichts. Die Eröffnung des Rechtsbeschwerdeverfahrens im einstweiligen Rechtsschutz widerspricht jedoch dem Zweck des Rechtsinstituts. Die Rechtsbeschwerde ist, wie die Revision, ein auf die Rechtsprüfung beschränktes Rechtsmittel, das nur aus Gründen der Rechtsfortbildung, der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Behebung schwerer Verfahrensfehler zugelassen ist (vgl. § 22a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 WBO). Dies setzt eine hinreichende Klärung der tatsächlichen Fragen und eine abschließende Entscheidung durch die Vorinstanz voraus. Im einstweiligen Rechtsschutz findet nur eine summarische Prüfung statt, die mit einer vorläufigen Zwischenentscheidung endet. Dass die Rechtsbeschwerde für einstweilige Beschlüsse nicht vorgesehen ist, ergibt sich auch aus den nach § 23a Abs. 2 WBO ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Denn die Rechtsbeschwerde ist den verwaltungsprozessualen Revisionsbestimmungen nachgebildet und die Revision findet nach § 132 Abs. 1 VwGO nur gegen Entscheidungen in der Hauptsache (Urteile oder Normenkontrollentscheidungen), nicht aber gegen Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes statt. Schließlich stünde die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch nicht mit der Systematik der Wehrbeschwerdeordnung in Einklang. Denn im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes sehen § 3 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 6 Satz 2, § 21 Abs. 2 WBO grundsätzlich nur eine Entscheidungskompetenz des für die Hauptsache zuständigen Wehrdienstgerichts im Eilverfahren ohne weitere Rechtsmittel vor (vgl. Dau/Scheuren, WBO, 7. Aufl. 2020, § 17 Rn. 124).
3Unerheblich ist, dass das Truppendienstgericht dem angefochtenen Beschluss eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend beigefügt hat, dass der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zustehe. Wie in anderen gerichtlichen Verfahrensordnungen gilt auch im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, dass eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung nicht zur Statthaftigkeit eines nach dem Gesetz unstatthaften Rechtsbehelfs führt (vgl. 1 WNB 1.19 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 8 Rn. 3; - juris Rn. 19; - juris Rn. 13).
4Da davon ausgegangen werden kann, dass die Nichtzulassungsbeschwerde durch die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung ausgelöst wurde, werden die sonst bei einem ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittel anfallenden Kosten (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO) von der Antragstellerin nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. 106 VII 72 - BayVBl. 1972, 616).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:160920B1WNB1.20.0
Fundstelle(n):
HAAAH-60301