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Ertragsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen eines geschlossenen Immobilienfonds im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks; rechtliche Einordnung der aufzubringenden Eigenkapitalvermittlungsprovision; Anwendung des (BStBl II 1995 S. 166)
Der BFH vertritt im Urteil vom (BStBl II 1995 S. 166) die Auffassung, sämtliche Gebühren und Provisionen, die ein Immobilienfonds gegenüber dem Grundstücksveräußerer oder gegenüber Dritten erbringt, seien einheitlich als Anschaffungskosten des bebauten Grundstücks zu beurteilen. Dies gelte entgegen der Regelung in Tz. 6 und 7.1 des BStBl I S. 366 - auch für die von der Fondsgesellschaft zu leistende Provision zur Vermittlung des Eigenkapitals, weil auch dieser Aufwand bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den Erwerb des Grundstücks entfalle.
Der BFH begründet seine Auffassung mit der entsprechenden Anwendung der im (BStBl II 1990 S. 299) entwickelten Grundsätze über die einkommensteuerrechtliche Beurteilung von modellbedingten Provisionen und Gebühren bei Bauherrenmodellen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der Rechtsgrundsätze des (BStBl II 1995 S. 166) wie folgt Stellung:
Die Gesellschafter eines Immobilienfonds verwirklichen den Tatbestand der Einkünfteerzielung anders als die einzelnen Beteiligten an einem Bauherrenmo...