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BMF - IV B 2 - S 2132 - 1/95 BStBl 1995 I 148

Milch-Garantiemengen-Verordnung; ertragsteuerliche Behandlung der Anlieferungsreferenzmengen nach der Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom (BGBl 1993 I S. 1659)

Nach § 7 Abs. 2a Nr. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) in der Fassung der Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der MGV vom (BGBl 1993 I S. 1659) können Anlieferungsreferenzmengen ohne Übergang des Betriebes oder der entsprechenden Fläche übertragen oder für mindestens zwei 12-Monats-Zeiträume pachtweise überlassen werden.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu der Frage der ertragsteuerlichen Behandlung dieser flächenunabhängigen Übertragung oder Überlassung von Anlieferungsreferenzmengen wie folgt Stellung:

1. Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) und durch Einnahmenüberschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)

  1. Übertragung von Anlieferungsreferenzmengen

    Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG sind die Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Referenzmengen als laufender Gewinn zu erfassen.

    Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ist eine passivische Rechnungsabgrenzung nach den Regeln über die Behandlung der Milchaufgabevergütung nicht zulässig, da das Entgelt für die Übertragung des immateriellen Wirtschaftsguts "Referenzmenge" gezahlt wird und nicht die künftigen Ertragsausfälle wegen de...

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BMF v. 02.02.1995 - IV B 2 - S 2132 - 1/95

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