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Steuerliche Behandlung von Dividendenausschüttungen einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der o. g. Frage wie folgt Stellung genommen:
Nach Auflösung der UdSSR sind auch deren Gesetze und Verordnungen weitgehend gegenstandslos geworden. Da die Nachfolgestaaten inzwischen eigene Gesetze erlassen haben, ist über die Frage der steuerlichen Behandlung von zwischengesellschaftlichen Dividendenausschüttungen für jeden Nachfolgestaat der ehemaligen UdSSR gesondert zu entscheiden.
Hinzukommt, daß das mit der ehemaligen UdSSR abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nicht für alle Nachfolgestaaten weiter anzuwenden ist (s. BStBl 1993 I S. 4) und Feststellungen zum Steuer- und Gesellschaftsrecht dieser Staaten bisher nur sehr lückenhaft getroffen werden konnten. Eine Neuregelung läßt sich daher zur Zeit lediglich für die Russische Föderation und Weißrußland treffen.
Im einzelnen gilt für die Besteuerung von Schachteldividenden, die Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Gebiet der früheren UdSSR ausschütten, folgendes:
1. Indirekte Steueranrechnung nach § 26 Abs. 2 KStG
Beteiligt sich eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland an einer Kapitalgesellschaft in de...