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Spendenbestätigungen bei Zuwendungen an unmittelbar spendenempfangsberechtigte steuerbegünstigte Körperschaften und bei Durchlaufspenden; Datum des Bescheids bzw. der Bescheinigung über die Steuerbegünstigung der Empfängerkörperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
Der Abzug von Spenden an steuerbegünstigte Körperschaften i. S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist nur zuzulassen, wenn die Steuerbegünstigung der Körperschaft zeitnah überprüft worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob Spenden unmittelbar oder im Durchlaufspendenverfahren an eine steuerbegünstigte Körperschaft geleistet werden. Um dies sicherzustellen, ist unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt zu verfahren:
1. Zuwendungen an unmittelbar spendenempfangsberechtigte steuerbegünstigte Körperschaften i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
Spendenbestätigungen, in denen das angegebene Datum des Steuerbescheids (in der Regel Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid) länger als fünf Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Spendenbestätigung zurückliegt, können grundsätzlich nicht mehr als ausreichender Nachweis für den Spendenabzug anerkannt werden.
Sie können jedoch im Hinblick auf die Vertrauensschutzregelung des § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG (§ 9 Abs. 3 Satz 1 KStG, § 9 Nr. 5 Satz 5 GewStG) letztmalig noch bei der Veranlagung für das Kalenderjahr, für das sie vorgelegt worden sind, berücksichtigt werden. In diesem Fall ist der Steuerpflichtige gleichzeitig darauf hinz...