Online-Nachricht - Montag, 05.10.2020

Arbeitsrecht | Gesetzesentwurf zur mobilen Arbeit (BMAS)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Gesetzesinitiative für eine gesetzliche Regelung zur mobilen Arbeit gestartet. Die angestrebte gesetzliche Regelung bezieht sich auf die regelmäßige, d. h. planmäßig wiederkehrende mobile Arbeit, wie z. B. einmal oder mehrfach in der Woche oder zweimal im Monat an einem bestimmten Wochentag.

Hintergrund: Einigen sich die Arbeitsvertragsparteien auf mobile Arbeit für den Arbeitnehmer, beruht dies in der Regel auf einer freiwilligen Entscheidung des Arbeitgebers. Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf den Wunsch des Arbeitnehmers, mobil zu arbeiten, zu reagieren. Will der Arbeitgeber den Wunsch des Arbeitnehmers nach mobiler Arbeit ablehnen, ist dies formlos möglich. Der Arbeitgeber muss die Ablehnung nicht begründen und ist auch nicht an Fristen gebunden.

Mobile Arbeit zeichnet sich dadurch aus, dass Arbeitnehmer ihre Arbeit von einem Ort außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte erbringen. Mobile Arbeit kann entweder an einem Ort, der vom Arbeitnehmer selbst gewählt wird oder an einem fest mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort (z.B. Homeoffice) erbracht werden.

Der Gesetzesentwurf sieht Presseberichten zufolge u.a. vor:

  • Vollzeitbeschäftigte sollen einen Anspruch auf 24 Tage/p.a. mobiles Arbeiten bekommen. Die 24 Tage sollen eine Untergrenze darstellen.

  • Für eine Ablehnung sollen Arbeitgeber zwingende betriebliche Gründe angeben müssen. Sie sollen erläutern müssen, warum sich die Tätigkeit grundsätzlich nicht als mobile Arbeit eignet.

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen feste Vereinbarungen treffen, wann Mitarbeiter Zuhause erreichbar sein müssen und wann nicht.

  • Sollte während der (mobilen) Arbeit ein Unfall passieren, so ist dies schon heute auch im Homeoffice ein Arbeitsunfall. Ergänzend gilt es, noch bestehende Versicherungslücken zu schließen.

Ausblick

Der Gesetzentwurf des BMAS befindet sich momentan in der so genannten Frühkoordination, liegt also dem Bundeskanzleramt vor. Danach wird der Entwurf in den einzelnen Bundesministerien geprüft, ggf. überarbeitet und schließlich im Kabinett verabschiedet. Dann entscheiden der Bundestag und der Bundesrat darüber, ob der Gesetz-Entwurf zum Gesetz wird.

Quelle: BMAS online (JT)

Fundstelle(n):
NWB YAAAH-59965